GanzKonkret
Ihr Slogan

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GanzKonkret Consulting e.U. für Consulting-Leistungen 

1      Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1  Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und GanzKonkret Consulting e.U., Gunnar Krause, (im Folgenden „GKC“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen für Consulting-Leistungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3  Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von GKC ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

2      Leistungsinhalt

2.1  Der Umfang eines konkreten Consulting-Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart bzw. ergibt sich dieser aus dem jeweiligen Angebot von GKC.

2.2  GKC ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch GKC. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und  dem Auftraggeber.

  

3      Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1  Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Consultingauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches  Arbeiten erlauben.

3.2  Der Auftraggeber wird GKC auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3  Der Auftraggeber sorgt dafür, dass GKC auch ohne besondere Aufforderung durch GK-C alle für die Erfüllung und Ausführung des Consultingauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und GKC von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von GK-C bekannt werden.

3.4  Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von GKC von dieser informiert werden,  soweit dies für die Erbringung der Leistungen von GK-C von Relevanz sein sollte.

 

4      Loyalitätsklausel

4.1  Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2  Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit allfällig beauftragter Dritten und Mitarbeiter von GKC zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

5      Berichtspflicht

5.1  Soweit im konkreten Projekt nicht anders geregelt verpflichtet sich GKC, über ihre Arbeit, und gegebenenfalls auch beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2  Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3  GKC ist bei der Herstellung der vereinbarten Consultingleistungen weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. GKC ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

6      Schutz des geistigen Eigentums

6.1  Die Urheberrechte an den von GKC und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme,  Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei GKC. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von GKC zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von GKC – insbesondere etwa für die Richtigkeit des        Werkes – gegenüber Dritten.

6.2  Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt GKC zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

7      Arbeitsergebnisse

7.1  GKC ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. GKC wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2  Sämtliche Informationen, Berichte, Management Summaries sowie alle sonstigen Arbeitsergebnisse sind nur zur internen Verwendung des Auftraggebers gedacht. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung durch GKC es sei denn, es wurde im Vertrag gegenteiliges festgelegt.

7.3 Sämtliche Arbeitsergebnisse beruhen auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. GKC treffen keinerlei Verpflichtungen diese Unterlagen, Informationen und sonstigen Angaben des Auftraggebers auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu prüfen. GKC behält sich jedenfalls das Recht vor bei vorliegen anderer Informationen ihr Arbeitsergebnis abzuändern, zu ergänzen oder sonst wie zu ändern.

 

 

8     Gewährleistung / Haftung / Schadenersatz

8.1  Bei den Leistungen von GKC handelt es sich um reine Dienstleistungen, die keiner Gewährleistung unterliegen. Sollte es dennoch zur Erbringung einer gewährleistungspflichtigen Leistung durch GKC kommen, so beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Die Frist beginnt mit vollständiger Leistungserbringung zu laufen.

8.2  GKC haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom GK-C beigezogene Dritte zurückgehen.

8.3  Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.4  Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von GKC zurückzuführen ist.

8.5  Sofern GKC die Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt GKC diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

9      Geheimhaltung / Datenschutz

9.1  GKC verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2  Weiters verpflichtet sich GKC, über den gesamten Inhalt der Leistungen sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung der Leistungen zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3  GK-C ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4  Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5  GKC ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet GKC Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

9.6  GKC verpflichtet sich darüber hinaus sämtliche Bestimmungen der DSGVO einzuhalten, soweit diese nach dem Inhalt des jeweiligen Auftrages zur Anwendung kommen. Sollte es im Rahmen der Tätigkeit von GKC zu einer Auftragsdatenverarbeitung für den Auftraggeber kommen, so werden die Vertragsparteien eine geeignete Datenverarbeitungsvereinbarung im Sinne des Art 28 DSGVO abschließen.

 

10  Entgelt

10.1  Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält GK-C ein Entgelt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und GKC. GKC ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftraggeber zur Zahlung fällig.

10.2  Die in den Angeboten von GKC genannten Preise und Entgelte verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung angeführt ist, in EURO und beruhen auf den Gestehungskosten von GK-C im Zeitpunkt der Angebotslegung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in sämtlichen angeführten Preisen nicht enthalten.

10.3  Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung durch GKC vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4  Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch GKC, so behält GKC den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Entgelt für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Entgelts für jene Leistungen, die GKC bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.5  Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist GKC von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

11  Elektronische Rechnungslegung

11.1  Rechnungen können nach Wahl von GKC in elektronischer Form per E-Mail oder in Papier-Form zugestellt werden. Bei elektronischen Rechnungen hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese auch abgerufen werden können.

11.2  Elektronische Rechnungen werden im Dateiformat „portable document format“ (pdf) erstellt und sind nicht signiert. Ein gleichzeitiger Bezug von elektronischen Rechnungen und Rechnungen in Papierform ist nicht möglich. Pro Rechnung wird eine pdf-Datei erstellt. Jede Rechnung wird einzeln per E-Mail verschickt.

11.3  Die elektronische Rechnung gilt als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen abgerufen bzw. zur Kenntnis genommen werden können.

11.4  Mahnungen werden in Papierform an die bekanntgegebene Rechnungsadresse zugestellt.

11.5  Sollte eine elektronische Rechnung nicht zugestellt werden können, behält sich GKC das Recht vor, die Rechnung an die GKC zuletzt bekannt gegebene Postanschrift in Papierform zu übermitteln.

11.6  Der Auftraggeber kann die elektronische Zusendung der Rechnungen jederzeit schriftlich und rechtsgültig unterfertigt (per Post oder eingescannt per E-Mail oder Fax) widerrufen. Danach erhält der Auftraggeber Rechnungen zukünftig postalisch an die GKC zuletzt bekannt gegebene Postanschrift zugestellt. GKC behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnungen selbständig an die zuletzt bekannt gegebene Postanschrift umzustellen.

 

12  Vertragslaufzeit

12.1  Der Leistungsvertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2  Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

            ·       wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder

            ·       wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.

            ·       wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von GKC weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von GKC eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

13  Referenzen, Newsletter/Mail-Information, Zustimmung zur Datenweitergabe

13.1  Mit Auftragserteilung räumt der Auftraggeber, bis zum jederzeit möglichen Widerruf, GKC das Recht ein, den Firmennamen des Auftraggeber Dritten gegenüber als Referenzkunden namhaft zu machen.

13.2  Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass sein (Firmen)Name, seine Adresse sowie E-Mail-Adresse an den jeweiligen Hersteller weitergegeben wird, soweit dies für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist.

 


 14  Schlussbestimmungen

14.1  Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

14.2  Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.3  Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

14.4  Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des GKC (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der GKC zuständig.  

 
 
 
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